§ 83 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.

(2) Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.

(4) Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2013

(1) Das richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.

(2) Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.

(4) Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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