§ 234 EisbG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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