Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsin die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a aufnimmt,in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
2.Ziffer 2der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß § 22b nicht nachkommt,der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
4.Ziffer 4gegen die im § 78a Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, odergegen die im Paragraph 78 a, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.(Anm. 1)
(2)Absatz 2Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Zuständige Behörde für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782 die Schienen-Control GmbH zuständig ist.Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Zuständige Behörde für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß Artikel 35, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/782 die Schienen-Control GmbH zuständig ist.
(3)Absatz 3Wer gegen Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.(______________________Anm. 1: Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 114/2024 lautet: „In § 232 Abs. 1 …; die bisherigen Z 4 und 5 die Bezeichnung (3) und (4).“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, lautet: „In Paragraph 232, Absatz eins, …; die bisherigen Ziffer 4 und 5 die Bezeichnung (3) und (4).“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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