§ 232a EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 232 a,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1452 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1.Ziffer einsanderen als den in den §§ 225 bis 232 genannten Geboten oder Verboten dieses Bundesgesetzes,anderen als den in den Paragraphen 225, bis 232 genannten Geboten oder Verboten dieses Bundesgesetzes,
  2. 2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder
  3. 3.Ziffer 3den gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798/EG über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 141 sowie Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44 erlassenen delegierten Rechtsaktenden gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2016/798/EG über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 Sitzung 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 Sitzung 141 sowie Artikel 5, der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 Sitzung 44 erlassenen delegierten Rechtsakten
zuwiderhandelt.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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