§ 228 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 228,

 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 95 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 95, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2.Ziffer 2einer Verordnung nach § 95 Abs. 3 zuwider handelt,einer Verordnung nach Paragraph 95, Absatz 3, zuwider handelt,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 95 Abs. 6 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,entgegen Paragraph 95, Absatz 6, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. 4.Ziffer 4ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt,
  5. 5.Ziffer 5die im § 104 angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,die im Paragraph 104, angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,
  6. 6.Ziffer 6entgegen § 108 Abs. 1 eine Ausschreibung durchführt,entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine Ausschreibung durchführt,
  7. 7.Ziffer 7der Unterrichtungsverpflichtung im § 108 Abs. 3 nicht nachkommt,der Unterrichtungsverpflichtung im Paragraph 108, Absatz 3, nicht nachkommt,
  8. 8.Ziffer 8entgegen § 110 Abs. 4 ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 110, Absatz 4, ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 110 Abs. 5 ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,entgegen Paragraph 110, Absatz 5, ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,
  10. 10.Ziffer 10entgegen § 112 der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,entgegen Paragraph 112, der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,
  11. 11.Ziffer 11gegen § 114 Abs. 1 verstößt, odergegen Paragraph 114, Absatz eins, verstößt, oder
  12. 12.Ziffer 12entgegen § 115 Abs. 2 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.entgegen Paragraph 115, Absatz 2, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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