Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 95 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt, | |||||||||
2. | einer Verordnung nach § 95 Abs. 3 zuwider handelt, | |||||||||
3. | entgegen § 95 Abs. 6 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert, | |||||||||
4. | ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt, | |||||||||
5. | die im § 104 angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt, | |||||||||
6. | entgegen § 108 Abs. 1 eine Ausschreibung durchführt, | |||||||||
7. | der Unterrichtungsverpflichtung im § 108 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen § 110 Abs. 4 ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt, | |||||||||
9. | entgegen § 110 Abs. 5 ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen, | |||||||||
10. | entgegen § 112 der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt, | |||||||||
11. | gegen § 114 Abs. 1 verstößt, oder | |||||||||
12. | entgegen § 115 Abs. 2 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt. |
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