§ 243a EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 21 Abs. 9 Z 2 gilt solange nicht für solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß § 201 erneuert worden ist.Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, gilt solange nicht für solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß Paragraph 201, erneuert worden ist.
  2. (2)Absatz 2§ 21 Abs. 9 Z 3 gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 eingeführtes Sicherheitsmanagementsystem noch nicht den §§ 189 bis 191 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018, S. 26, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/782, ABL. Nr. L 188 vom 15.06.2020 S. 14 entspricht.Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, eingeführtes Sicherheitsmanagementsystem noch nicht den Paragraphen 189, bis 191 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018, Sitzung 26, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/782, ABL. Nr. L 188 vom 15.06.2020 Sitzung 14 entspricht.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 ist der zweiten Halbsatz des § 41 erster Satz auch auf Sicherheitsbescheinigungen Teil B anzuwenden.Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 ist der zweiten Halbsatz des Paragraph 41, erster Satz auch auf Sicherheitsbescheinigungen Teil B anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 243a EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 243a EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 243a EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 243a EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 243a EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 243 EisbG
§ 244 EisbG