(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
2. | der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt, | |||||||||
3. | die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, | |||||||||
4. | entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt, | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 60/2019) | ||||||||||
6. | entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 59 Abs. 2 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält, | |||||||||
8. | entgegen § 59 Abs. 3 den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht, | |||||||||
9. | entgegen § 59 Abs. 6 keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind, | |||||||||
10. | der Vorlagepflicht nach § 59 Abs. 7 nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 59 Abs. 8 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt, | |||||||||
12. | entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt, | |||||||||
13. | entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt, | |||||||||
14. | entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist, | |||||||||
15. | der Vorlagepflicht nach § 64 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
16. | entgegen § 65c Abs. 2 die Kapazitätsanalyse nicht durchführt, | |||||||||
17. | entgegen § 65e Abs. 1 keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt, | |||||||||
18. | entgegen § 68a Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt, | |||||||||
19. | der Vorlagepflicht nach § 73a Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
20. | gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt, | |||||||||
21. | sich nicht entsprechend dem gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält, | |||||||||
22. | einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 74 Abs. 1 Z 6, 7 oder 11 nicht Folge leistet, | |||||||||
23. | nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt, | |||||||||
24. | nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden, | |||||||||
25. | einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet, | |||||||||
26. | gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt, | |||||||||
27. | entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, | |||||||||
28. | einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet, | |||||||||
29. | entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, | |||||||||
30. | gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt, oder | |||||||||
31. | entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert, | |||||||||
2. | trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 73 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder | |||||||||
3. | trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert. |
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