§ 227 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsder Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. 2.Ziffer 2der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet,die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 60/2019)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,)
    1. 6.Ziffer 6entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
    2. 7.Ziffer 7entgegen § 59 Abs. 2 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
    3. 8.Ziffer 8entgegen § 59 Abs. 3 den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
    4. 9.Ziffer 9entgegen § 59 Abs. 6 keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
    5. 10.Ziffer 10der Vorlagepflicht nach § 59 Abs. 7 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
    6. 11.Ziffer 11entgegen § 59 Abs. 8 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
    7. 12.Ziffer 12entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
    8. 13.Ziffer 13entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
    9. 14.Ziffer 14entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
    10. 15.Ziffer 15der Vorlagepflicht nach § 64 Abs. 5 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
    11. 16.Ziffer 16entgegen § 65c Abs. 2 die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
    12. 17.Ziffer 17entgegen § 65e Abs. 1 keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
    13. 18.Ziffer 18entgegen § 68a Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
    14. 19.Ziffer 19der Vorlagepflicht nach § 73a Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
    15. 20.Ziffer 20gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
    16. 21.Ziffer 21sich nicht entsprechend dem gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
    17. 22.Ziffer 22einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 74 Abs. 1 Z 6, 7 oder 11 nicht Folge leistet,einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 oder 11 nicht Folge leistet,
    18. 23.Ziffer 23nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt,nicht den gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 12, bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt,
    19. 24.Ziffer 24nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden,nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden,
    20. 25.Ziffer 25einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet,einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
    21. 26.Ziffer 26gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
    22. 27.Ziffer 27entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
    23. 28.Ziffer 28einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet,einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet,
    24. 29.Ziffer 29entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,entgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
    25. 30.Ziffer 30gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt, odergegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt, oder
    26. 31.Ziffer 31entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einstrotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
    2. 2.Ziffer 2trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 73 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, odertrotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
    3. 3.Ziffer 3trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 227 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 227 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 227 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 227 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 227 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 226 EisbG
§ 228 EisbG