§ 206 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei einer wesentlichen Änderung unmittelbar anzuwendender Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die von ihm ausgestellte, aktualisierte oder erneuerten Sicherheitsgenehmigung noch vorliegen, verlangen.

(2) Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen.

(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung und seine darauf fußende weitere Vorgangsweise mitzuteilen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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