(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf die der 11. Teil dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist und die einen neuen Eisenbahnbetrieb aufzunehmen beabsichtigen, haben die Behörde spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des neuen Eisenbahnbetriebes in Kenntnis zu setzen und eine Aufstellung der Personalkategorien und der Schienenfahrzeugtypen vorzulegen.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind, haben die Behörde von jeder wesentlichen Änderung der im Abs. 1 angeführten Informationen in Kenntnis zu setzen.
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