Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Instandhaltungssystem für in ihren Aufgabenbereich fallende Schienenfahrzeuge einzurichten und mittels dieses Systems wie folgt zu verfahren:
1.Ziffer einsSie hat sicherzustellen, dass die Instandhaltung der Schienenfahrzeuge gemäß den Instandhaltungsunterlagen jedes Schienenfahrzeuges und den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und einschlägigen Bestimmungen der TSI erfolgt;
2.Ziffer 2Sie hat die in den CSM festgelegten erforderlichen Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, gegebenenfalls mit anderen Akteuren, anzuwenden;
3.Ziffer 3Sie hat dafür zu sorgen, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen und hiezu die CSM für die Überwachung anwenden und dass dies vertraglich vereinbart wird; und
4.Ziffer 4Sie hat die Nachvollziehbarkeit ihrer Instandhaltungstätigkeiten sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat der Behörde und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die unter Abs. 1 Z 3 angeführten vertraglichen Vereinbarungen auf Verlangen offenzulegen.Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat der Behörde und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die unter Absatz eins, Ziffer 3, angeführten vertraglichen Vereinbarungen auf Verlangen offenzulegen.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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