§ 199 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizugeben, die belegen,

1.

dass das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem und

2.

dass Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört,

eingeführt hat. Der Nachweis gemäß Z 1 gilt jedenfalls dann als erbracht anzusehen, wenn das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert worden ist. Aus dem vorzulegenden Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den §§ 189 bis 191 sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im § 188 angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat darf längstens ein Jahr vor der Einbringung des Antrages um Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung ausgestellt worden sein.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 199 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 199 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 199 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 199 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 199 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 198 EisbG
§ 200 EisbG