§ 205 EisbG Entscheidungspflicht

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden. Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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