§ 16f EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Verkehrskonzession erlischt:

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;

2.

durch Entziehung der Verkehrskonzession;

3.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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