§ 17c EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein öffentliches Verzeichnis der bestehenden Anschlussbahnen zu führen. Das Verzeichnis ist in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Anschlussbahnen betreibenden Eisenbahnunternehmen zu meldenden Angaben sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei von Gebietskörperschaften betriebenen Anschlussbahnen sind Daten nur insoweit zu melden, als Interessen der umfassenden Landesverteidigung dem nicht entgegen stehen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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