§ 16a EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist bei der Behörde zu beantragen. Im Antrag ist der örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsdienste erbracht werden sollen, darzustellen; beizugeben sind die im § 15a angeführten Angaben und Unterlagen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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