Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1.
durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2.
mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15k EisbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15k EisbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15k EisbG