§ 16f EisbG Erlöschen der Verkehrskonzession

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999
§ 16f.Paragraph 16 f,

§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen. Paragraph 15 k, gilt auch für Verkehrskonzessionen. Die Verkehrskonzession erlischt:

  1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
  2. 2.Ziffer 2durch Entziehung der Verkehrskonzession;
  3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015
§ 16f.Paragraph 16 f,

§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen. Paragraph 15 k, gilt auch für Verkehrskonzessionen. Die Verkehrskonzession erlischt:

  1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
  2. 2.Ziffer 2durch Entziehung der Verkehrskonzession;
  3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

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