§ 16f EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen.Die Verkehrskonzession erlischt:

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;

2.

durch Entziehung der Verkehrskonzession;

3.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen.Die Verkehrskonzession erlischt:

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;

2.

durch Entziehung der Verkehrskonzession;

3.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

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