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§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen.Die Verkehrskonzession erlischt:
1. | bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist; | |||||||||
2. | durch Entziehung der Verkehrskonzession; | |||||||||
3. | mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession. |
§ 15k gilt auch für Verkehrskonzessionen.Die Verkehrskonzession erlischt:
1. | bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist; | |||||||||
2. | durch Entziehung der Verkehrskonzession; | |||||||||
3. | mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession. |