§ 16a EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiebei der Behörde zu beantragen. Im Antrag ist der örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsdienste erbracht werden sollen, darzustellen; beizugeben sind die im § 15a angeführten Angaben und Unterlagen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiebei der Behörde zu beantragen. Im Antrag ist der örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsdienste erbracht werden sollen, darzustellen; beizugeben sind die im § 15a angeführten Angaben und Unterlagen.

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