§ 15k EisbG Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1.

bei Nichteinhaltungdurch Entziehung der festgesetzten VerkehrseröffnungsfristVerkehrsgenehmigung;

2.

durch Entziehungmit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung;.

3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1.

bei Nichteinhaltungdurch Entziehung der festgesetzten VerkehrseröffnungsfristVerkehrsgenehmigung;

2.

durch Entziehungmit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung;.

3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

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