§ 15b EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;

2.

finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;

3.

fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;

4.

Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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