Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einskeine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
2.Ziffer 2finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
3.Ziffer 3fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
4.Ziffer 4Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2)Absatz 2Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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