(1) Die Behörde hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; | |||||||||
2. | finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; | |||||||||
3. | fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; | |||||||||
4. | Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte. |
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
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