§ 138 EisbG Aktualisierung der Fahrerlaubnis

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Behörde unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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