§ 14 EisbG Erforderlichkeit der Konzession

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Konzession ist erforderlich:

1.

zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;

2.

zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;

(2) Keine Konzession ist erforderlich:

1.

zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;

2.

zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

(1) Eine Konzession ist erforderlich:

1.

zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;

2.

zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;

(2) Keine Konzession ist erforderlich:

1.

zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;

2.

zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.

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