§ 41 EheG Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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