§ 116 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach Paragraph 9, die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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