§ 116 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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