§ 113 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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