§ 113 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.Die Fristen des Paragraph 57, enden frühestens sechs Monate, die Fristen des Paragraph 58, frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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