§ 104 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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