Das Vormundschaftsgericht der mj. V. E. B., die am 15. Jänner 1949 außer der Ehe geboren ist, stellte auf Antrag der niederösterreichischen Landesberufsvormundschaft im Sinne des § 31 PersStG. fest, daß das erwähnte Kind durch die am 22. Februar 1949 geschlossene Ehe der Kindeseltern I. N. und T. N., geb. B., die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und ordnete die Beischreibung am Rande des Geburtseintrages an. Infolge Rekurses des Amtes der Niederösterreichischen Lande... mehr lesen...
Norm: ABGB §155EheG §43EheG §104
Rechtssatz: Kinder, die von der Ehegattin eines für tot Erklärten mehr als 302 Tage nach dem Tage geboren sind, der in der Todeserklärung als vermutlicher Todestag des Ehemannes festgestellt ist, gelten als unehelich, auch wenn die Mutter sich nicht wieder verehelicht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 190/49 Entscheidungstext OGH 15.06.1949 3 Ob 190/... mehr lesen...
Das Bezirksgericht Tulln hat als Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 16. Februar 1949 gemäß § 31 PersStG. festgestellt, daß das von der A. Z., geborenen P., am 25. September 1947 außer der Ehe geborene Kind A. P. durch die nachfolgende Ehe der A. Z. mit A. F. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und hat die Beischreibung bei der Geburtseintragung des Kindes angeordnet. Das Rekursgericht hat dem von der nö. Landesregierung gegen diesen Beschluß erhobenen Reku... mehr lesen...
Norm: EheG §43 Abs2 Satz1EheG §104
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 EheG gilt nur für jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten wieder aufgehoben wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 177/49 Entscheidungstext OGH 08.06.1949 3 Ob 177/49 Veröff: SZ 22/89 = JBl 1949,480 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Die Untergerichte wiesen das Klagebegehren der Staatsanwaltschaft, die zwischen L. und F. J. M. geschlossene Ehe gemäß § 24 EheG. für nichtig zu erklären, ab. A. K. und F. J. Ch. schlossen am 20. Juli 1940 vor dem Standesamt die Ehe. Mit Erkenntnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 1947 wurde auf Antrag der F. J. K. nach amtlicher Untersuchung als bewiesen erkannt, daß A. K. am 5. Mai 1945 gefallen ist. Am 8. März 1947 schlossen L. M. und F. J. K., geboren... mehr lesen...
Norm: EheG §43EheG §104TEG §10
Rechtssatz: Unter "Todeserklärung" im Sinne der §§ 43 und 104 EheG ist auch die "Beweisführung des Todes" gemäß dem § 10 des Gesetz vom 16.02.1883, RGBl 1883/20 (TEG) (nunmehr § 21 TEG 1950) zu verstehen. Entscheidungstexte 3 Ob 143/49 Entscheidungstext OGH 25.05.1949 3 Ob 143/49 Veröff: SZ 22/81 = JBl 1949,455 ... mehr lesen...