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(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder | |||||||||
2. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis |
(2) FürUnbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.
(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder | |||||||||
2. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis |
(2) FürUnbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.