§ 39 EG-K 2013 Maßnahmen nach der GewO 1994

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
    angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994§ 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84f84o GewO 1994 sowie einer gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7m, GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der Paragraphen 33, und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.Unbeschadet der Paragraphen 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der Paragraphen 71 b,, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 12.07.2013 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsFür Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
    angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994§ 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84f84o GewO 1994 sowie einer gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7m, GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der Paragraphen 33, und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.Unbeschadet der Paragraphen 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der Paragraphen 71 b,, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.

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