Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
Wie verhält sich § 12 ECG zu einer gesetzlich geregelten Zugangsfiktion (zB § 5a Abs 10 VersVG). Wird man der Schutzfunktion des § 12 ECG den Vorzug geben oder § 5a VersVG als spezieller Norm für die Handhabung der elektronischen Kommunikation bei Versicherungsverträgen? mehr lesen...
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