Norm: ABGB §862aECG §12
Rechtssatz: Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist. Entscheidungstexte 2 Ob 108/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g Bem: Mit ausführlicher Darste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte die Zahlung von 14.476 EUR sA und brachte vor, die A***** GmbH habe sie im Februar 2002 mit dem Druck und dem Versand von Werbematerial für die Hausmessen einer Motorradfirma beauftragt. Sie habe sich zur Auftragsdurchführung der Beklagten als Subunternehmerin bedient. Die Beklagte habe die Einladungen zu den Hausmessen in St. Pölten und Lienz nicht versandt, obwohl ihr der Auftrag hiezu mit E-Mail vom 5. 3. 2002 erteilt worden sei. Der A... mehr lesen...