Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
1.Ziffer einsdie einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
2.Ziffer 2den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
3.Ziffer 3die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
4.Ziffer 4die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
(3)Absatz 3Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.Die Informationspflichten nach den Absatz eins und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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