§ 16 ECG

ECG - E-Commerce-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 16.Paragraph 16,

Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 ECG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ECG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

27 Entscheidungen zu § 16 ECG


Entscheidungen zu § 16 ECG


Entscheidungen zu § 16 Abs. 1 ECG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 ECG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 ECG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ECG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 ECG
§ 17 ECG