§ 5 ECG Allgemeine Informationen

ECG - E-Commerce-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsseinen Namen oder seine Firma;
    2. 2.Ziffer 2die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
    4. 4.Ziffer 4sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
    5. 5.Ziffer 5soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
    6. 6.Ziffer 6bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
    7. 7.Ziffer 7sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  2. (2)Absatz 2Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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