§ 23 E-ControlG Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß derden Richtlinien 2009(EU) 2019/72/EG944 und 2009(EU) 2024/73/EG1788 sowie der Verordnungen 713(EU) 2019/2009942, 714(EU) 2019/2009943 und 715(EU) 2024/20091789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die E-ControlRegulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
  2. (1a2)Absatz eins a2Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Artikel 42, Absatz 6, der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.
  4. (24)Absatz 24Der E-ControlRegulierungsbehörde kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsFörderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
    4. 4.Ziffer 4Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
    5. 5.Ziffer 5die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
    6. 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
  5. (35)Absatz 35Die in Abs. 24 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.Die in Absatz 24, genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
  6. (4)Absatz 4Die E-Control kooperiert mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
  7. (56)Absatz 56Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E-ControlRegulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß derden Richtlinien 2009(EU) 2019/72/EG944 und 2009(EU) 2024/73/EG1788 sowie der Verordnungen 713(EU) 2019/2009942, 714(EU) 2019/2009943 und 715(EU) 2024/20091789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die E-ControlRegulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
  2. (1a2)Absatz eins a2Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Artikel 42, Absatz 6, der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.
  4. (24)Absatz 24Der E-ControlRegulierungsbehörde kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsFörderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
    4. 4.Ziffer 4Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
    5. 5.Ziffer 5die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
    6. 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
  5. (35)Absatz 35Die in Abs. 24 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.Die in Absatz 24, genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
  6. (4)Absatz 4Die E-Control kooperiert mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
  7. (56)Absatz 56Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E-ControlRegulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.

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