§ 6 DWWPG

DWWPG - Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Anteil der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege darf 30% der Mindestpersonalausstattung (§ 4) nicht unterschreiten.

(2) Der Anteil der Betreuungs- und Hilfspersonen darf 20% der Mindestpersonalausstattung (§ 4) nicht übersteigen.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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