(1) Grundlage des Angebotes an Betreuungs- und Pflegeleistungen bildet die Pflegegeldeinstufung der Bewohner.
(2) Im Rahmen der Betreuungs- und Pflegeleistungen sind jedenfalls zu berücksichtigen:
1. | somatische Bedürfnisse, | |||||||||
2. | psychosoziale Bedürfnisse, | |||||||||
3. | die Möglichkeit der Erhaltung von sozialen Kontakten, | |||||||||
4. | Leistungen, die nach ärztlicher Anordnung durchzuführen sind. |
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