§ 12 DWWPG Größe und Ausstattung der Wohneinheiten

DWWPG - Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Mindestgröße der Wohneinheiten ohne Nasseinheit (Waschbecken, Dusche, WC) hat zu betragen:

1.

bei Wohneinheiten für eine Person 14 m2,

2.

bei Wohneinheiten für zwei Personen 20 m2,

3.

bei Wohneinheiten für drei Personen 26 m2,

4.

bei Wohneinheiten für vier Personen 32 m2.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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