(1) Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:
1. | Therapieraum, | |||||||||
2. | Raum für Rehabilitationsangebote, | |||||||||
3. | Sozialraum, | |||||||||
4. | Aufenthaltsraum, | |||||||||
5. | Raum für Dienstleistungen. | |||||||||
In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen. |
(2) Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss vorhanden sein.
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