(1) Die Ausstattung der Wohneinheiten muss den angemessenen hygienischen, pflegerischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Wohneinheiten müssen barrierefrei beschaffen sein.
(3) In den Wohneinheiten müssen vorhanden sein:
1. | Wohn- und Schlafbereich, | |||||||||
2. | Platz für persönliche Gegenstände, | |||||||||
3. | in Wohneinheiten für mobile und orientierte Personen eine Nasseinheit mit Waschbecken, Dusche und Toilette, | |||||||||
4. | in Wohneinheiten für Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung weder Dusche noch Toilette benutzen können, jedenfalls ein Waschbecken. |
(4) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Belichtung verfügen und gut entlüftbar sein. Die Türen müssen so breit sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Betten möglich ist.
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