Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.Wer Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2)Absatz 2Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
1.Ziffer einszur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung undzur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
b)Litera beiner Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 odereiner Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Biozidproduktegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Chemikaliengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder
c)Litera ceiner Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Chemikaliengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,,
2.Ziffer 2gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
a)Litera aUniversitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,
b)Litera bwissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
c)Litera cgesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
d)Litera dDienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und
e)Litera eöffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
3.Ziffer 3Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
4.Ziffer 4Chemische Laboratorien gemäß § 103 GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5.Ziffer 5zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 128, GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5a.Ziffer 5 aAnstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und
6.Ziffer 6gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 41 a, ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,
a)Litera adie Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen unddie Gifte im Sinne des Paragraph 35, zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und
b)Litera bfür die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:
aa)Sub-Litera, a, adie bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 b, Absatz 2, besitzt;
bb)Sub-Litera, b, bdie Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt.
(4)Absatz 4Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 ChemG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ChemG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 ChemG 1996