Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
1.Ziffer einsdie im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
2.Ziffer 2über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
(2)Absatz 2Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sieÜber die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt eine Person, wenn sie
1.Ziffer einseine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.Ziffer 2diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,
1.Ziffer einswelche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
2.Ziffer 2welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind undwelche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, als Nachweis anzuerkennen sind und
3.Ziffer 3die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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