Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.Gifte gemäß Paragraph 35, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)
(3)Absatz 3Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.Die Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Absatz 3, angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 ChemG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 ChemG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 ChemG 1996