(1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
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