Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
1. | „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise | |||||||||
– | „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300) | |||||||||
– | „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310) | |||||||||
– | „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330), | |||||||||
2. | „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise | |||||||||
– | „Giftig bei Verschlucken“ (H301) | |||||||||
– | „Giftig bei Hautkontakt“ (H311) | |||||||||
– | „Giftig bei Einatmen“ (H331) | |||||||||
oder | ||||||||||
3. | „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis | |||||||||
– | „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370). | |||||||||
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35. |
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