Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind: Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 4, der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
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