(1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.
0 Kommentare zu § 43 ChemG 1996