§ 35 ChemG 1996 Begriffsbestimmung

Chemikaliengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.12.9999

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach„Akute Toxizität“ der Richtlinie 67/548/EWGKategorien 1 oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig2 mit dem Piktogramm GHS06 (T+Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesmindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

a)

Stoffe, wenn sie„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

aa) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

bb) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

b) Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

2.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses AbschnittesPiktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

„Giftig bei Verschlucken“ (H301)

a)

Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371„Giftig bei Hautkontakt“ (einmalige ExpositionH311) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

„Giftig bei Einatmen“ (H331)

b) Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

oder

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 8 § 61 Abs. 4 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2)sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V enthalten sein mussdes § 35.

Stand vor dem 13.08.2015

In Kraft vom 01.03.2012 bis 13.08.2015

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach„Akute Toxizität“ der Richtlinie 67/548/EWGKategorien 1 oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig2 mit dem Piktogramm GHS06 (T+Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesmindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

a)

Stoffe, wenn sie„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

aa) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

bb) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

b) Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

2.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses AbschnittesPiktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

„Giftig bei Verschlucken“ (H301)

a)

Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371„Giftig bei Hautkontakt“ (einmalige ExpositionH311) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

„Giftig bei Einatmen“ (H331)

b) Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

oder

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 8 § 61 Abs. 4 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2)sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V enthalten sein mussdes § 35.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten