§ 35 ChemG 1996 Begriffsbestimmung

Chemikaliengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

  1. 1.Ziffer einsbis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesbis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. a)Litera aStoffe, wenn sie
      1. aa)Sub-Litera, a, agemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind odergemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
    2. b)Litera bGemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.Gemische, wenn sie gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.
  2. 2.Ziffer 2bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesbis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (römisch zehn n) eingestuft sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. a)Litera aStoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;Stoffe, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen;
    2. b)Litera bGemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.Gemische, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen.
Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach gemäß Art. 4 der CLP-V (Art. 61 Abs. 2)folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind: Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 4, der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. 1.Ziffer eins„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  2. 2.Ziffer 2„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung„Giftig bei Verschlucken“ (H301)
    • Strichaufzählung„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
    • Strichaufzählung„Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
  1. 3.Ziffer 3„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
    • Strichaufzählung„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWGdes § 35.Gemische, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31auf Grund der REACH-V enthalten sein muss.Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den inÜbergangsbestimmung des Paragraph 7761, Absatz 84, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,)sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Ziffer eins bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWGdes Paragraph 35, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der REACH-V enthalten sein muss.

Stand vor dem 13.08.2015

In Kraft vom 01.03.2012 bis 13.08.2015
§ 35.Paragraph 35,

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

  1. 1.Ziffer einsbis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesbis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. a)Litera aStoffe, wenn sie
      1. aa)Sub-Litera, a, agemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind odergemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
    2. b)Litera bGemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.Gemische, wenn sie gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.
  2. 2.Ziffer 2bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittesbis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (römisch zehn n) eingestuft sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. a)Litera aStoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;Stoffe, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen;
    2. b)Litera bGemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.Gemische, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen.
Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach gemäß Art. 4 der CLP-V (Art. 61 Abs. 2)folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind: Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 4, der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. 1.Ziffer eins„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
    • Strichaufzählung„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  2. 2.Ziffer 2„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung„Giftig bei Verschlucken“ (H301)
    • Strichaufzählung„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
    • Strichaufzählung„Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
  1. 3.Ziffer 3„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
    • Strichaufzählung„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWGdes § 35.Gemische, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31auf Grund der REACH-V enthalten sein muss.Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den inÜbergangsbestimmung des Paragraph 7761, Absatz 84, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,)sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, giltgelten bis zum 31. Mai 2017 als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu GiftenGifte im Sinne der Ziffer eins bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWGdes Paragraph 35, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der REACH-V enthalten sein muss.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten