Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1.Ziffer einsihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und
2.Ziffer 2die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.die in der CLP-V (Titel römisch IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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