(1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem Titel III der CLP-V gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung muss
1. | deutlich sichtbar und deutlich lesbar dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden, | |||||||||
2. | wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein und | |||||||||
3. | allgemein verständlich sein. |
(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt.
(4) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
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