Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.Der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erforderlich ist.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:Gemäß Absatz eins, sind jedenfalls bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder des Gemisches;
2.Ziffer 2die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;
3.Ziffer 3Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428/2002, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2002,, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Absatz eins, auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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