Anl. 8 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

 

A.              Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

1.

Bezeichnung des Auftraggebers.

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1.

4.

bei Verfahren gemäß den §§ 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.

 

B.              Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere
               folgende Angaben zu enthalten:

1.

Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.

2.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.

3.

Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.

4.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.

5.

Auswahlkriterien.

6.

Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.

 

C.              In der Bekanntmachung kann enthalten sein:

1.

Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.

2.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 59 ff).

3.

Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.

4.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.

5.

Zuschlagskriterien.

 

 

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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